RAO: § 46 (Bestellung von Verfahrenshelfern durch Ausschluss der Rechtsanwaltskammer; gleichzeitig Bestellung mehrer Rechtsanwälte hat im Sinne einer effektiven erforderlich oder zweckmäßig sein)
2002/06/0100, 25. 4. 2006
Werden nun bei Verfahrenshilfen von überlanger Dauer mehrere Rechtsanwälte gleichzeitig zur Vermeidung einer überdurchschnittlichen Belastung eines einzelnen Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer bestellt, so kann eine solche Vorgangsweise die Erfüllung jener Verpflichtungen, die jedem einzelnen RA in Vertretung der Partei obliegen, beeinträchtigen oder mit dieser nicht vereinbar sein, wenn mehrere zur Verteidigung befugte und verpflichtete Rechtsanwälte Schwierigkeiten mit der Koordination und der Aufteilung ihrer Aufgaben haben (vgl die Ausführungen des VfGH in VfSlg 12. 638). Die gleichzeitige Bestellung von mehreren Rechtsanwälten als Verfahrenshilfeverteidiger entbinden jeden einzelnen gem § 45 RAO bestellten RA nämlich nicht von seiner ihm gem § 16 Abs 2 RAO obliegenden Verpflichtung, die Vertretung oder Verteidigung der Partei mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter RA zu besorgen.