AWG 2002: § 7 Abs 5 idF BGBl I 2002/102 (Ausstufung zum Zweck der Deponierung; Voraussetzungen; Ausstufung kommt nur in Betracht, wenn auch die Einbringung der Abfälle in die Deponie zulässig ist)
2006/07/0021, 6. 7. 2006
Im Beschwerdefall liegt eine Ausstufung für Zwecke der Deponierung vor. Diese Ausstufung ist daher nach § 7 Abs 5 AWG 2002 zu beurteilen.