Wr AWG: § 18 Abs 1 Z 2 (Ausnahme von der öffentlichen Müllabfuhr von Liegenschaften, auf denen durch eine Benützung, die für solche Liegenschaftsarten nach der allgemeinen Verkehrsanschauung üblich ist, keine Abfälle anfallen und auch durch die tatsächliche Benützung durch den hiezu Berechtigten keine Abfälle anfallen; hier: Anfall von Müll in einem Schrebergarten)
2005/07/0174, 1. 6. 2006