ApG: § 24 Abs 1 idF BGBl I 2002/65 (Filialapotheke; Bedarf nur bei mehr als weiterhin je 5. 500 Kunden bei den umliegenden öffentlichen Apotheken; prognostische Zuordnung der Kundenpotenziale, auch der Bewohner außerhalb des 4 Straßenkilometer-Polygons)
2003/10/0100, 31. 5. 2006