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VwGH 2005/09/0116, 9. 10. 2005 (Verwaltungsverfahren)

JudikaturVerwaltungsverfahrenZfV 2007/1688ZfV 2007, 734 Heft 3 v. 13.8.2007

AVG: § 60 (Bescheidbegründung; Aufzeigen, worauf sich Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen; ausschließlich wörtliche Wiedergabe von Zeugenaussagen unzureichend)

2005/09/0116, 9. 10. 2005

Gem dem nach § 24 VStG auch im VerwaltungsstrafVerf anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung eines B die Ergebnisse des Ermittlungsverf, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dabei ist die Beh verpflichtet, in der Begründung des B in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem B ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete B werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete B inhaltlich auch keine Überprüfung „aufgrund des von der bel Beh angenommenen Sachverhaltes“ zulassen (VwGH 22. 2. 2006, 2005/09/0007).

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