AVG: § 71 Abs 1 Z 1 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unter anderem Versäumung einer Frist, Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens; nicht sprach- und rechtskundiger Asylwerber, Hinweispflicht gegenüber Flüchtlingsberatern, kein übertriebener Sorgfaltsmaßstab)
2005/20/0003, 17. 10. 2006