AVG: § 13 Abs 3 (Anbringen, Mangel, Verbesserung; erst nach Feststellung des Inhalts des Antrags; Bauanzeige; Derogation einer landesgesetzlichen Regelung mit 1. 1. 1999, inhaltliche Identität, keine Rechtsverletzung durch formale Stützung des Auftrags auf die derogierte Landesgesetzbestimmung; Feststellung des Sachverhalts, welche Unterlagen angeschlossen waren; unvollständiger Akt, keine Klärung)