VStG: § 1 Abs 1 (allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit; Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat unerheblich bei fehlenden entgegenstehenden Übergangsregeln;
§ 1 Abs 2 (Strafe nach Tatzeitpunkt außer günstigeres Recht bei Fällung erstinstanzlichen Bescheides