VStG: § 44a Z 2 (Straferkenntnis, Spruch, verletzte Verwaltungsvorschrift; Anwendung einer bereits aufgehobenen Norm)
KFG: § 4 Abs 8a idF BGBl 1990/458 (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger; zweiachsigen Omnibussen in besonders straßenschonender Bauweise; zulässige Überschreitung Gesamtgewicht und Achslast von bis zu 10 %)