B-VG: Art 131 Abs 1 Z 1 (Beschwerde, keine Erschöpfung des Instanzenzuges)
MarkSchG: § 38 Abs 2 (Beschwerdeabteilung und Nichtigkeitsabteilung, Vorbereitende Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen, Ausschluss abgesonderter Rechtsmittel, Ausnahme Unterbrechungsbeschlüsse der Nichtigkeitsabteilung)