VwGG: § 28 Abs 1 Z 4 (Bezeichnung der Beschwerdepunkte, Rechtsverletzungsbehauptung, Begriff und Bedeutung, Abgrenzung zu Beschwerdegründen und Aufhebungstatbeständen; klare Erkennbarkeit aus dem gesamten Inhalt der Beschwerde)
§ 41 (Sachentscheidung, Prüfungsumfang, begrenzt durch Beschwerdepunkte, keine abstrakte Prüfung)