VwGG: § 46 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis, Rechtsnachteil, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, minderen Grad des Versehens)
2006/01/0345, 20. 9. 2006
Der Antragsteller übergeht in seinem Wiedereinsetzungsantrag, dass er am 10. 8. 2005, somit rechtzeitig, einen Verfahrenhilfeantrag an den VwGH gestellt hat; diesem Antrag war eine Ausfertigung des anzufechtenden B vom 28. 7. 2005 angeschlossen. Die im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragene Argumentation, der Antragsteller sei an der rechtzeitigen Stellung eines Verfahrenshilfeantrages deshalb bis 3. 7. 2006 gehindert gewesen, weil er nicht über eine Ausfertigung des anzufechtenden B verfügt habe, ist daher unrichtig. Das behauptete Hindernis lag nicht vor.