VwGG: § 36 Abs 2 (Säumnisbeschwerde; Übergang der Zuständigkeit von der säumigen Behörde auf den VwGH erst mit ungenütztem Verstreichen der Nachholungsfrist; Zeitpunkt der Erlassung des nachgeholten Bescheides für die Zuständigkeit der belangten Behörde maßgebend)
§ 42 Abs 2 Z 2 (Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde)