BStMG: § 23 Abs 1 (Geldstrafen nach § 20, Haftung des Zulassungsbesitzers)
§ 23 Abs 2 (ausdrücklicher Ausschluss der Parteistellung des Zulassungsbesitzers im Strafverfahren gegen den Lenker, keine Bindungswirkung des Strafbescheids; Einwendungen des Zulassungsbesitzers)