StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Ermächtigung; keine Beeinträchtigung der Gültigkeit durch Zusammenlegung von „Bundesgendarmerie“ und „Bundespolizei“)
2006/02/0220, 21. 9. 2006
Die Ermächtigung des § 5 Abs 2 StVO wird „Organen der Straßenaufsicht“ erteilt. Aus § 97 Abs 1 und 2 StVO ergibt sich zweifelsfrei (arg: „insbesondere“), dass als Organe der Straßenaufsicht nicht nur Angehörige der (ehemaligen) Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Gemeindewachkörper in Frage kommen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die StVO dann, wenn sie den Terminus „Organe der Straßenaufsicht“ nennt, nicht auf die dienstrechtliche Einordnung dieses Organs abstellt. Daher wird die Ermächtigung gem § 5 Abs 2 StVO an eine besonders geschulte Person in ihrer Funktion als „Organ der Straßenaufsicht“ erteilt. Es ist somit für die Gültigkeit der Ermächtigung ohne Belang, dass mit einem bestimmten Datum der Wachkörper „Bundesgendarmerie“ mit dem Wachkörper „Bundespolizei“ zusammengelegt wurde und das ermächtigte Organ der Straßenaufsicht nunmehr durch die Zusammenlegung einem anderen Wachkörper angehört als zum Zeitpunkt der Ermächtigung. Abweisung.