StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; keine Vorschrift einer besonderen Form der Aufforderung; telefonische Aufforderung)
2006/02/0181,21. 9. 2006
Nach VwGH 27. 4. 2000, 99/02/0292 = ZfVB 2001/997 (iZm einer Aufforderung über die „Haussprechanlage“) schreibt das Gesetz nicht vor, in welcher Form ein Begehren nach § 5 Abs 2 StVO zu ergehen hat, sofern die entsprechende Deutlichkeit des Begehrens gegeben; nichts anderes kann aber für eine entsprechende telefonische Aufforderung (über Mobiltelefon) gelten.