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VwGH 2006/02/0168, 30. 10. 2006 (Straßenpolizei)

JudikaturStraßenpolizeiZfV 2007/1623ZfV 2007, 717 Heft 3 v. 13.8.2007

StVO: § 22 Abs 1 (Warnzeichen; Abgabe; Erfordernis der Verkehrssicherheit; Blinkzeichen; Abgabe wenn sie ausreichen und nicht blenden; grundsätzliches Verbot der Abgabe, keines)

2006/02/0168, 30. 10. 2006

Nach VfGH 11. 10. 1975, B 227/75 (Slg 7642) zu § 22 StVO ist ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten. Es fehlt demnach an einer Norm, nach der die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn die Verkehrssicherheit deren Abgabe nicht erfordere, mit Strafe bedroht sei. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit g leg cit gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliege. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsanschauung des VfGH an. Die in VwGH 14. 12. 1988, 88/02/0160, 0161, geäußerte andere Ansicht in Ansehung des § 22 StVO wird nicht aufrecht erhalten. Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

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