StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; Tatbestandvollendung mit Verweigerung, spätere Bereitschaft unmaßgeblich)
2006/02/0163, 21. 9. 2006
Nach VwGH 20. 6. 2006, 2005/02/0150, ist der objektive Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Bf den Beamten, die den Ort der Amtshandlung zu verlassen im Begriff waren, (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an. Abweisung.