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VwGH 2006/02/0163, 21. 9. 2006 (Straßenpolizei)

JudikaturStraßenpolizeiZfV 2007/1622ZfV 2007, 717 Heft 3 v. 13.8.2007

StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; Tatbestandvollendung mit Verweigerung, spätere Bereitschaft unmaßgeblich)

2006/02/0163, 21. 9. 2006

Nach VwGH 20. 6. 2006, 2005/02/0150, ist der objektive Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Bf den Beamten, die den Ort der Amtshandlung zu verlassen im Begriff waren, (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an. Abweisung.

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