StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; keine Erforderlichkeit einer exakten Tatzeitangabe; keine Festsetzung von Bedingungen durch Probanden; keine Vorschrift der Bekanntgabe des Verdachtes der Alkoholisierung)
2006/02/0151, 12. 9. 2006