StVO: § 89a Abs 2a lit a (Entfernung von Hindernissen; Verkehrsbeeinträchtigung; Behinderung von Schienenfahrzeug; Voraussetzung)
§ 89a Abs 7 und 7a (Entfernung von Hindernissen; Kostenvorschreibung; mehrere Zulassungsbesitzer; Haftung zur ungeteilten Hand)