StVO: § 97 Abs 1 (Organe der Straßenaufsicht; Betrauung, Widerruf, kein Eingriff in subjektive Rechtssphäre; keine durch Gesetz eingeräumte wirtschaftliche Rechte)
VwGG: § 34 Abs 1 (Bescheidbeschwerde, Legitimation keine; keine subjektive Rechtsverletzungsmöglichkeit; Widerruf der Betrauung mit der behördlichen Funktion eines Organes der Straßenaufsicht)