StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung nicht nur „an Ort und Stelle“ möglich; Verweigerung am Gendarmerieposten)
2005/02/0331,30. 10. 2006
Weder dem § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO noch VwGH 5. 9. 1997,97/02/0228 = ZfVB 1998/1664 kann entnommen werden, dass im Falle einer Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eine Verweigerung nur dann vorliegt, wenn diese „an Ort und Stelle“ (offenbar gemeint: im oder beim Fahrzeug) erfolgt. Nach VwGH 26. 1. 2001, 96/02/0232 = ZfVB 2002/546 ist dann, wenn vermutet werden kann, dass sich eine Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet und sie ein Fahrzeug „in Betrieb genommen“ hat, die Strafbestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO anzuwenden; auch dort ist die Verweigerung der Atemluftprobe erst auf dem Gendarmerieposten erfolgt. Abweisung.