StVO: § 5 Abs 2 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkotest, Verweigerung; Zurechnungsfähigkeit aufgrund situationsbezogenen Verhaltens; umgehender Hinweis auf Unmöglichkeit der Ablegung, keiner; Erwartung verwertbarer Ergebnisse einer Rückrechnung nach sechs Stunden)
2005/02/0332, 30. 10. 2006