StVO: § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Nachtrunk; konkrete Behauptungen, keine; wechselnde Trinkmengenangaben)
VStG: § 43 Abs 1 (Ordentliches Verfahren; mündliche Verhandlung, Verkündung des Straferkenntnisses; keine Ladung oder Vorführung; Durchführung auch bei Erscheinen aus Eigenem)