StbG: § 10 Abs 1 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, unter anderem ununterbrochener ordentlicher Wohnsitz im Inland seit mindestens 10 Jahren; Indizfunktion der polizeilichen An- und Abmeldung, weiterer Wohnsitzbegriff des Art 6 Abs 3 B-VG maßgeblich; aufrechte Unterkunft nicht unbedingt erforderlich)