ASVG: § 49 (Entgelt; Anspruchslohn; Überstundenpauschale; „echte“ Überstundenpauschale, für eine bestimmte Anzahl von zu leistenden Überstunden gewährt; „unechte“ Überstundenpauschale, zusätzliche Zahlung einer vom Monatsentgelt unterscheidbaren, ausdrücklich genannten Geldsumme, die auf das Überstundenentgelt angerechnet wird; Erhöhung der Überstundenpauschale gemäß der Erhöhung des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohns, vertraglich nicht vereinbarte, in Frage stehende; bei „echter“ Überstundenpauschale ist die Pauschalzahlung nach Maßgabe der Erhöhung der zur Berechnung der Überstunden heranzuziehenden Stundenlöhne entsprechend anzupassen)