Stmk JagdG 1986: § 41 Abs 1 lit e (Verweigerung der Jagdkarte; Personen, deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die Schusswaffe unvorsichtig führen oder die öffentliche Sicherheit gefährden; Prognose; Führen der ungeladenen Waffe mit gekipptem Lauf ist kein „unvorsichtiges Führen"; Waffenverbot nach § 12 WaffG führt nicht zwingend zur Verweigerung oder zum Entzug der Jagdkarte