GewO 1994: § 91 Abs 2 (Entziehung der Gewerbeberechtigung; juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, Entziehungsgründe in natürlicher Person mit maßgebendem Einfluss auf Betrieb der Geschäfte, behördliche Frist zur Entfernung der natürlichen Person, bloße Verfahrensanordnung, Berufungsrecht, keines)
2006/04/0159, 15. 9. 2006