GewO 1994: § 87 Abs 1 Z 3 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, mangelnde Zuverlässigkeit; schwerwiegende Verstöße gegen zu beachtende Rechtsvorschriften und Schutzvorschriften; Reisebüro; Veranstaltung von Pauschalreisen ohne entsprechende Risikoabdeckung)
RSV: § 3 Abs 3 Z 2,3: (Abdeckung des Risikos, Abschluss eines Versicherungsvertrages oder Bankgarantie)