GewO 1994: § 79 Abs 3 (Betriebsanlagen; Vorschreibung der Vorlage eines Sanierungskonzeptes; Voraussetzungen; hinreichender Interessensschutz nur durch Vorschreibung von Auflagen die Wesensänderung der Betriebsanlage bewirken würden; Lärmminimierung; keine Erreichung durch bloße Auflagenvorschreibung ohne Wesensänderung; Fristablauf, kein Einfluss auf Gültigkeit der Betriebsanlagenbewilligung; weiter bestehende Verpflichtung; Fortsetzung des Sanierungsverfahrens bei verspätete Vorlage)