GewO 1994: § 1 Abs 2 (Geltungsbereich; Gewerbsmäßigkeit; Ertragsabsicht; Immobilientreuhänder; Bauträgergewerbe, Absicht der Vermietung von Räumlichkeiten der unter Organisation des Beschwerdeführers errichteten Gebäude)
§ 226 bis BGBl 1997/63 (Bauträger, organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben; Bewilligungspflicht)