B-VG: Art 18 Abs 1 (Legalitätsprinzip; Determinierungsgebot, ausreichende materiell-rechtliche Bestimmtheit einer Strafnorm)
GütbefG: § 9 Abs 1 idF BGBl I 2001/32 (Sorgepflicht des Unternehmers für das Mitführen der vollständig ausgefüllten und „erforderlichenfalls“ entwerteten Berechtigungsnachweise bei jeder grenzüberschreitenden Güterbeförderung; ausreichend bestimmte Verhaltensnorm)