KflG (1999): § 7 Abs 1 Z 4 lit b (Kraftfahrlinienkonzession; Ausschlussgrund der Erteilung zuwiderlaufende öffentliche Interessen, Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer im Verkehrsbereich der neuen Linie)
§ 14 Abs 2 (Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben; Quantifizierung der zur wirtschaftlichen Betriebsführung erforderlichen Einnahmen sowie des Fahrgast- und Einnahmenausfalls)