KflG 1952: § 4 Abs 1 Z 5 lit b idF BGBl 1994/819 (Kraftfahrlinienkonzession; Ausschlussgrund, der Erteilung zuwiderlaufende öffentliche Interessen, Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen im Verkehrsbereich der neuen Linie; Existenzgefährdung; solche Verkehrsaufgaben können auch aus einer bestehenden Kopplungsgenehmigung resultieren
KflG (1999): § 17 Abs 1 (Koppeln von Kraftfahrlinien)