KflG 1952: § 4 Abs 1 Z 5 lit b idF BGBl 1993/128 (Kraftfahrlinienkonzession; Ausschlussgrund, der Erteilung zuwiderlaufende öffentliche Interessen, Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer im Verkehrsbereich der neuen Linie; Existenzgefährdung, Einnahmenausfall, zu erwartender Fahrgastausfall)