Oö GemeindeO 1990: § 102 Abs 5 (Vorstellung; Aufhebung durch Aufsichtsbehörde, Rückverweisung, Bindungswirkung, Umfang, Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde und tragende Begründungselemente; Geltung auch für Vorstellungsbehörde und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes)
2005/04/0265, 15. 9. 2006