BWG: § 5 Abs 1 Z 7 (Konzessionsvoraussetzungen, Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter)
§ 70 Abs 4 (Maßnahmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegenüber einem Kreditinstitut ua bei Wegfall einer Konzessionsvoraussetzung; keine Parteistellung der Aktionäre der Bank in diesem Verfahren, nur indirekte Betroffenheit, nur wirtschaftliche, keine rechtlichen Interessen berührt)