BDG 1979: § 14 Abs 3 (Begriff der Dienstunfähigkeit; nicht ident mit dem Begriff der regelmäßigen Erwerbsfähigkeit)
2005/12/0009, 21. 10. 2005
Die im Ruhestandsversetzungsverfahren idR auf Grundlage ärztlicher GA (siehe § 14 Abs 4 BDG 1979; vgl aber auch § 36 Abs 1 Pensionsgesetz 1965) von der AktivdienstBeh zu beurteilende Rechtsfrage der Dienstfähigkeit ist mit der - allenfalls bei der Ruhegenussbemessung von der PensionsBeh zu beurteilenden - Rechtsfrage der regelmäßigen Erwerbsfähigkeit nicht ident. Der schon bisher in § 9 Abs 1 des PensionsG 1965 verwendete Begriff der Erwerbsfähigkeit ist dabei der weitere und bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Diese Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung zwar abstrakt zu beurteilen (daher, es ist nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten gerade am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht, es muss sich aber um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist); es kommt aber sehr wohl darauf an, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten (Berufsbilder) vorliegen. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist. Die Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus (VwGH 24. 5. 2000, 99/12/0245, zu § 4 Abs 4 Z 3 PensionsG 1965 idF des 1. BudgetbegleitG 1997, BGBl I 138).