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VwGH 2004/12/0216, 13. 9. 2006 (Dienstrecht)

JudikaturDienstrechtZfV 2007/1478ZfV 2007, 662 Heft 3 v. 13.8.2007

Grazer Dienst- und GehaltsO: § 52 Abs 2 (Zurechnung von Zeiten, Dienstunfall, Begriff, Theorie der wesentlichen Bedingung, Schlaganfall während Parteienverkehr)

2004/12/0216, 13. 9. 2006

1. § 52 Abs 2 DO-Graz verwendet die Wortfolge „eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles“ und den Begriff Dienstunfall. Diese Best enthält indessen keine Definition dieses Begriffes. Der VwGH geht davon aus, dass bei einem Dienstunfall iSd § 52 Abs 2 DO-Graz auf die Definition des Arbeitsunfalles im § 175 Abs 1 ASVG zurückzugreifen ist, sodass auch die zu dieser Best ergangene Rsp und Lehre zur Auslegung des Dienstunfalles iSd § 52 Abs 2 DO-Graz heranzuziehen ist. Danach handelt es sich um Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.

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