Tir FLG 1996: § 38 Abs 2 (Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften; Absonderung von Anteilsrechten; Rechtsübergang ist im Grundbuch ersichtlich zu machen, die Rechtswirkungen des agrarbehördlich genehmigten Rechtsgeschäftes treten aber bereits früher ein; Agrarbehörde muss ein verbüchertes Vorkaufsrecht als Verfügungshindernis vor Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung beachten)