Stmk ZusammenlegungsG 1982: § 46 Abs 1 (Flurbereinigungsverfahren; Voraussetzungen)
§ 48 Abs 1 (Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen; ein vor der Agrarbehörde abgeschlossenes Übereinkommen, das den Zielsetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 entspricht, muss vorliegen; dem Übereinkommen muss eindeutig zu entnehmen sein, welche Schritte einvernehmlich vorgenommen werden sollen)