BehinderteneinstellungsG idF BGBl I 2002/150: § 2 Abs 1 (begünstigte Behinderte; Begriff; Grad der Behinderung von mindestens 50 %)
§ 14 Abs 2 (Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten; Grad der Behinderung ist ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 bescheidmäßig nicht festzustellen; in diesem Fall ist nur der Wegfall der Voraussetzungen auszusprechen)