AuskunftspflichtG: § 4 (auf Antrag Pflicht zur Erlassung eines Bescheides, wenn die Auskunft nicht erteilt wird; keine Regelung über den Rechtsschutzweg; Instanzenzug richtet sich nach organisatorischen Kriterien; Verweigerung der Auskunft durch Gebietskrankenkasse als Versicherungsträger stellt Entscheidung auf dem Gebiet der Selbstverwaltung dar; keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung eines Rechtsmittels an ein Organ der staatlichen Verwaltung, daher Instanzenzug erschöpft)