AuskunftspflichtG: § 1 Abs 1 (Organe des Bundes, Auskunftspflicht über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches; Bundeskanzler, keine Auskünfte über Angelegenheiten der Gesetzgebung und über Tätigkeit der Volksanwaltschaft; keine Verpflichtung zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)GA; keine Wertung von Tatsachen, die bereits einer Wertung durch Bescheide, Gerichtsurteile oder Beschlüsse des Nationalrates unterzogen wurden)