AuslBG idF BGBl 1995/895: § 28 Abs 1 Z 1 lit a (Strafbestimmung; keine Freiheitsstrafe vorgesehen)
VStG: § 16 Abs 2 (Strafbemessung; Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe; Begründung bei erheblichem Unterschied zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe)