AuslBG: § 2 Abs 2 (bewilligungspflichtige Beschäftigung; Nötigung oder Zwang ist kein konstitutives Merkmal einer Beschäftigung gem § 2 Abs 2; Gefälligkeitsdienst; hier: Verrichten einer Tätigkeit im Hinblick auf die zukünftige Arbeitnehmereigenschaft)
2003/09/0081, 4. 9. 2006