VersG: § 6 (Versammlung, strafgesetzwidriger Zweck oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Wohls; Untersagung; Versammlung vor einer Strafanstalt, Befürchtung der Provozierung von Unruhen, Ausbruch von Gewalttätigkeiten; Verletzung des einfachen Gesetzes wäre Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht; keine Befugnis zu Abänderung einer Versammlungsanzeige; mangels Kontaktmöglichkeit mit Anzeigeleger betreffend Modifikation der angezeigten Versammlung gegebenenfalls nur Untersagung möglich)