§§ 9, 10 und 22 Abs 8 PVG
PVAK A 33 - PVAK/05-6 vom 20. 4. 2006
PV-Org sind - abgesehen von den Vertrauenspersonen - Kollegialorgane. Nur das Verhalten der Kollegialorgane und das Verhalten einzelner PV, denen kraft Gesetzes (zB Vorsitzender, Schriftführer) oder kraft Beschlusses einzelne Aufgaben übertragen wurden, und somit deren Verhalten dem Kollegialorgan zuzurechnen ist, obliegt der PVAK-Aufsicht und nicht das (nicht dem Kollegialorgan zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitgl des PV-Org. Ein körperliches Bedrängen durch den DA-Vors ist nicht dem DA zuzurechnen.