§§ 25 Abs 4 und 5 PVG
PVAK A 23 - PVAK/05-12 vom 15. 5. 2006
Bei Dienstfreistellungen ist nach einhelliger Rechtssprechung (VfSlg 14.360; VwGH 97/12/0273; PVAK A 14-PVAK/00) ein Vorgehen nach dem Verhältniswahlrecht nicht geboten. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist bei der Entscheidung jedoch nicht völlig unerheblich. Das PVG enthalte nämlich auch Bestimmungen zum Schutz der Minderheitenfraktionen. Außerdem stehen die Wählergruppen in einem Konkurrenzverhältnis, über das bei Wahlen in demokratischer Weise für eine bestimmte Zeit entschieden