WaffG: § 8 Abs 1 Z 1 (Verlässlichkeit; Gefahr der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen; Alkoholkonsum oder Verkehrsunfall in alkoholisiertem Zustand nur bei „waffenrechtlichem Bezug“)
VwGH 2005/03/0024, 1. 7. 2005
1. Der festgestellte Alkoholkonsum des Bf weist keinen „waffenrechtlichen Bezug“auf. Auch dem festgestellten, vom Bf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursachten Verkehrsunfall ist ein solcher „waffenrechtlicher Bezug“ nicht entnehmbar (etwa dass eine in waffenrechtlicher Hinsicht relevante Aggressivität zu Tage getreten wäre oder der Bf eine Waffe im Fahrzeug mit sich geführt hätte - hiezu VwGH 21. 9. 2000, 98/20/0139, mit Verweis auf die Rsp iZm Verkehrsdelikten, die unter Alkoholeinfluss begangen wurden).